InsoGeldFestV 2020

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020

Ausfertigungsdatum:
02.10.2019
Fundstelle:
BGBl I 2019, 1413
Stand:
20260506175443
Eingangsformel

Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1

Umlagesatz

Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2020 beträgt 0,06 Prozent.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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