Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.2017
- Fundstelle:
- BGBl I 2017, 3458
- Stand:
- 20171231215406
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2018 beträgt 0,06 Prozent.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.