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title: "§ 2 InsoGeldEinzPV — Verteilung der Einzugskostenvergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/insogeldeinzpv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/insogeldeinzpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 InsoGeldEinzPV — Verteilung der Einzugskostenvergütung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erhält jährlich 3 Prozent der Einzugskostenvergütung nach § 1 Abs. 1.

(2) Der Spitzenverband Bund der GKV teilt die um den Betrag nach Absatz 1 verminderte Einzugskostenvergütung nach den Relationen der Mitgliederzahlen (AKV-Mitglieder) der Krankenkassen nach dem Stand vom 1. Dezember des Vorjahres auf und zahlt sie an die Krankenkassen aus.

(3) Die um den Betrag nach § 4 Abs. 2 verminderten Ausgleichsbeträge nach § 1 Abs. 2 werden zwischen den Krankenkassen entsprechend den in Absatz 2 genannten Relationen aufgeteilt.

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— Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/insogeldeinzpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
