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title: "§ 51 InsO — Sonstige Absonderungsberechtigte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/inso/51"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 51 InsO — Sonstige Absonderungsberechtigte

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.



Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;

2.



Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;

3.



Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;

4.



Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

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— Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
