---
title: "§ 40 InsO — Unterhaltsansprüche"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/inso/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 40 InsO — Unterhaltsansprüche

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

---

— Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
