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title: "§ 4 InsO — Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/inso/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 InsO — Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

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— Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
