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title: "§ 112 InsO — Kündigungssperre"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/inso/112"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 112 InsO — Kündigungssperre

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.



wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;

2.



wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

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— Insolvenzordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
