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title: "§ 10 IndMetMeistV 1997 — Wiederholung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indmetmeistv_1997/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indmetmeistv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 10 IndMetMeistV 1997 — Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indmetmeistv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
