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title: "Anlage 6 IndMetAusbV 2007 — (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indmetausbv_2007/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indmetausbv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Anlage 6 IndMetAusbV 2007 — (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1043 – 1053)





Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen





Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesFachqualifikationen, die unter Einbeziehung

selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens

integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

123

14Planen des Fertigungsprozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)



auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)



Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)



Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)



Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)



Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)



Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von numerisch

gesteuerten Werkzeugmaschinen

oder Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)



Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)



Programme erstellen

c)



Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)



Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder

Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)



Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)



Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)



Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)



Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)



Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

f)



Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen

g)



Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)



Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

b)



Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c)



Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen

d)



Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

e)



Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen

18Überwachen und Optimieren

von Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)



Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)



Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

c)



maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)



Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

e)



Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken

19Geschäftsprozesse und

Qualitätssicherungssysteme

im Einsatzgebiet

(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a)



Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)



Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)



Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)



Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)



Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)



betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)



Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)



Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)



technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)



Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)



Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)



Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung



Abschnitt I:





Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits-

und Tarifrecht

(§ 23 Absatz 1 Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation

des Ausbildungsbetriebes

(§ 23 Absatz 1 Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären



c)



Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Arbeit

(§ 23 Absatz 1 Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten

e)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 23 Absatz 1 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend

der gesamten

Ausbildung

5Digitalisierung der Arbeit,

Datenschutz und

Informationssicherheit

(§ 23 Absatz 1 Nummer 5)

a)



auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen

b)



Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren

c)



Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren

d)



Vorschriften zum Datenschutz anwenden

e)



informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden

f)



Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten

g)



digitale Lernmedien nutzen

h)



die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen

i)



betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten

j)



Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

k)



Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen

l)



in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten



Abschnitt II:





Berufs-

bild-

positionTeil des

AusbildungsberufsbildesKern- und Fachqualifikationen,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234



Zeitrahmen 1





1. Ausbildungsjahr





6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a)



technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a)



Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)



Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

f)



Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen

h)



Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)



unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)



Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen4 bis 6

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b)



Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a)



Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

b)



Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)



Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

d)



Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f)



Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen



Zeitrahmen 2





6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

a)



technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen

b)



Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

e)



betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten

j)



Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

a)



Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

b)



Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen

c)



Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen

e)



Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

3 bis 5

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)



Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

b)



Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

f)



Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen



Zeitrahmen 3





6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

d)



Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

a)



Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten

b)



Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen

f)



Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen













1 bis 2

9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

e)



Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)



Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)



Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen



Zeitrahmen 4





8Unterscheiden, Zuordnen

und Handhaben von

Werk- und Hilfsstoffen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 8)

b)



Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)



Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)



mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)



Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

e)



Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten



Zeitrahmen 5





2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr





7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

g)



im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

h)



Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen

i)



unterschiedliche Lerntechniken anwenden

j)



Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)



Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)



Transportgut absetzen, lagern und sichern

13Kundenorientierung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a)



auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)



auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)



Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)



Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)



Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)



Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)



Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen





4 bis 5

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)



Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

b)



Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

c)



Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen



Zeitrahmen 6





6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

b)



Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden

d)



Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden

e)



Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden1 bis 2

10Warten von Betriebsmitteln

(§ 23 Absatz 1 Nummer 10)

a)



Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren

b)



mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen oder die Instandsetzung veranlassen

c)



Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)



Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18Überwachen und

Optimieren von

Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

c)



maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)



Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen



Zeitrahmen 7





2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,

3. und 4. Ausbildungsjahr



6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

e)



Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden2 bis 3

11Steuerungstechnik

(§ 23 Absatz 1 Nummer 11)

a)



steuerungstechnische Unterlagen auswerten

b)



Steuerungstechnik anwenden

18Überwachen und

Optimieren von

Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)



Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)



Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursache ermitteln und beheben

c)



maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen



Zeitrahmen 8





9Herstellen von Bauteilen

und Baugruppen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 9)

a)



Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)



auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)



Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

d)



Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)



Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)



Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15Programmieren von

numerisch gesteuerten

Werkzeugmaschinen

oder Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)



Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)



Programme erstellen

c)



Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)



Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen3 bis 4





16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)



Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)



Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)



Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)



Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)



Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

g)



Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

c)



Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen



Zeitrahmen 9





6Betriebliche und technische

Kommunikation

(§ 23 Absatz 1 Nummer 6)

c)



Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert auch mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen

f)



Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse dokumentieren und präsentieren

g)



Konflikte im Team lösen

7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

c)



Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen

d)



Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden

g)



im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen

l)



Aufgaben im Team planen und durchführen

13Kundenorientierung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13)

a)



auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten

b)



Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14Planen des Fertigungs-

prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14)

a)



auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen

b)



Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbarkeit beurteilen

c)



Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen

d)



Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen

e)



Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen

f)



Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen



1 bis 3

15Programmieren von

numerisch gesteuerten

Werkzeugmaschinen

oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15)

a)



Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben

b)



Programme erstellen

c)



Programme eingeben, testen, ändern und optimieren

d)



Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestimmungen durchführen

16Einrichten von Werkzeug-

maschinen oder Fertigungs-

systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16)

a)



Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten

b)



Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen

c)



Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern

d)



Fertigungsparameter einstellen und eingeben

e)



Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten

g)



Testlauf durchführen

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

a)



Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen

c)



Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen



Zeitrahmen 10





7Planen und Organisieren

der Arbeit, Bewerten

der Arbeitsergebnisse

(§ 23 Absatz 1 Nummer 7)

k)



Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren

12Anschlagen, Sichern und

Transportieren

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12)

a)



Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen

b)



Transportgut absetzen, lagern und sichern

17Herstellen von Werkstücken

(§ 23 Absatz 1 Nummer 17)

b)



Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen

d)



Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen

e)



Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen4 bis 6

18Überwachen und

Optimieren

von Fertigungsabläufen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 18)

a)



Fertigungsprozess überwachen und optimieren

b)



Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursachen ermitteln und beheben

c)



maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung veranlassen

d)



Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion sicherstellen

e)



Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter lenken



Zeitrahmen 11





19Geschäftsprozesse

und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet

(§ 23 Absatz 1 Nummer 19)

a)



Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen

b)



Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten

c)



Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen

d)



Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

e)



Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen

f)



betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

g)



Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren

h)



Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren

i)



technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen

j)



Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen

k)



Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen

l)



Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten10 bis 12

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— Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indmetausbv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
