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title: "§ 7 IndKflAusbV — Inhalt des Teiles 1"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indkflausbv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 IndKflAusbV — Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
