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title: "§ 7 IndFachwirtPrV 2010 — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indfachwirtprv_2010/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indfachwirtprv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 IndFachwirtPrV 2010 — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der Teilprüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.

(3) In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.



die schriftliche Prüfung nach § 5 Absatz 6 Satz 1,

2.



die mündliche Prüfung in Form eines

a)



situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 3 Absatz 6 Satz 1 sowie

b)



einer Präsentation nach § 3 Absatz 6 Satz 1.Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.



die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indfachwirtprv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
