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title: "§ 12 IndFachwirtPrV 2010 — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indfachwirtprv_2010/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indfachwirtprv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 12 IndFachwirtPrV 2010 — Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

## Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indfachwirtprv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
