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title: "§ 8 IndElAusbV 2007 — Ausbildungsrahmenplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indelausbv_2007/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 8 IndElAusbV 2007 — Ausbildungsrahmenplan

Die in § 7 Absatz 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
