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title: "§ 29 IndElAusbV 2007 — Gegenstand der Zusatzqualifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/indelausbv_2007/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 29 IndElAusbV 2007 — Gegenstand der Zusatzqualifikationen

(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/indelausbv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
