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title: "Anlage 1 ImmoWertV — (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/immowertv_2022/anlage-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Anlage 1 ImmoWertV — (zu § 12 Absatz 5 Satz 1)Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2819)



Zur Festlegung der Gesamtnutzungsdauer sind bei Ermittlung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten die nachfolgenden Modellansätze zugrunde zu legen.



Art der baulichen AnlageGesamtnutzungsdauer

freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser80 Jahre

Mehrfamilienhäuser80 Jahre

Wohnhäuser mit Mischnutzung80 Jahre

Geschäftshäuser60 Jahre

Bürogebäude, Banken60 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude40 Jahre

Kindergärten, Schulen50 Jahre

Wohnheime, Alten- und Pflegeheime50 Jahre

Krankenhäuser, Tageskliniken40 Jahre

Beherbergungsstätten, Verpflegungseinrichtungen40 Jahre

Sporthallen, Freizeitbäder, Heilbäder40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser30 Jahre

Kauf- und Warenhäuser50 Jahre

Einzelgaragen60 Jahre

Tief- und Hochgaragen als Einzelbauwerk40 Jahre

Betriebs- und Werkstätten, Produktionsgebäude40 Jahre

Lager- und Versandgebäude40 Jahre

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude30 Jahre

Für nicht aufgeführte Arten baulicher Anlagen ist die Gesamtnutzungsdauer aus der Gesamtnutzungsdauer vergleichbarer baulicher Anlagen abzuleiten.

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— Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
