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title: "§ 39 ImmoWertV — Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/immowertv_2022/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 39 ImmoWertV — Objektspezifisch angepasster Sachwertfaktor

Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach § 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.

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— Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
