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title: "Anlage 2 ImmobKfmAusbV — (zu § 5)  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Zeitliche Gliederung -"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/immobkfmausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/immobkfmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Anlage 2 ImmobKfmAusbV — (zu § 5)

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/
zur Immobilienkauffrau
- Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)

























Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.1



Stellung, Rechtsform und Struktur,

1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,

1.3



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitzu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4



Umweltschutz,

2.4



Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,

3.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,

3.2



Controlling, Lernziel a,

4.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,

5.1



Vermietung, Lernziele a bis f,zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4.2



Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,

6.



Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,zu vermitteln.

(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,

1.5



Personalwirtschaft,

2.1



Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,

2.2



Informations- und Kommunikationssysteme,

2.3



Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,zu vermitteln.

























Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.3



Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,

4.1



Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,

5.1



Vermietung, Lernziele g bis k,

5.3



Grundlagen des Wohnungseigentumszu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.4



Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,

3.3



Steuern und Versicherungen, Lernziel c,

5.2



Pflege des Immobilienbestandes,

5.4



Verwaltung gewerblicher Objektezu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.2



Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,

2.1



Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,

3.1



Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,

3.2



Controlling, Lernziele b und c,

4.2



Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,

6.



Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,zu vermitteln.

























Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

3.3



Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,

7.1



Baumaßnahmen,

7.2



Finanzierungzu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen

1.



Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,

2.



Gebäudemanagement,

3.



Maklergeschäfte,

4.



Bauprojektmanagement,

5.



Wohnungseigentumsverwaltungzu vermitteln.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/immobkfmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
