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title: "§ 2 IMLebensmFPrV — Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/imlebensmfprv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/imlebensmfprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 IMLebensmFPrV — Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel ist Folgendes erforderlich:

1.



das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und zur Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel,

2.



der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.

(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.



Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ nach § 5 und

2.



Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 7.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/imlebensmfprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
