---
title: "§ 7 IMIS-ZustV — Aufgaben des Max Rubner-Instituts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/imis-zustv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/imis-zustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 7 IMIS-ZustV — Aufgaben des Max Rubner-Instituts

(1) Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden zuständig.

(2) Die Zuständigkeit des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, für den Bereich Lebensmittel umfasst nicht Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere sowie Wasserpflanzen.

---

— Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/imis-zustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
