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title: "§ 4 IMIS-ZustV — Aufgaben des Johann Heinrich von Thünen-Instituts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/imis-zustv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/imis-zustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IMIS-ZustV — Aufgaben des Johann Heinrich von Thünen-Instituts

(1) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist zuständig für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes im Bereich Meeresorganismen in Nord- und Ostsee, einschließlich der Küstengewässer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(2) Das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesinstitut für ländliche Räume, Wald und Fischerei, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere und Wasserpflanzen zuständig.

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— Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/imis-zustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
