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title: "§ 2 GwGMeldV-Immobilien — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/imgwgmeldv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 2 GwGMeldV-Immobilien — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

1.



Verpflichtete: Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;

2.



am Erwerbsvorgang Beteiligte: Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;

3.



wirtschaftlich Berechtigte: Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;

4.



Geschäftsgegenstände: Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;

5.



Drittstaaten: Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;

6.



Erwerbsvorgänge: Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.

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— Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
