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title: "§ 1 GwGMeldV-Immobilien — Regelungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/imgwgmeldv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 GwGMeldV-Immobilien — Regelungsbereich

Diese Verordnung bestimmt in den §§ 3 bis 6 Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes stets nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu melden sind. Sie begründet für diese Verpflichteten keine eigenständigen Pflichten zur Ermittlung von Tatsachen, die eine Meldepflicht begründen können.

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— Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/imgwgmeldv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
