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title: "§ 4 IHRAVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ihravorrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ihravorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 4 IHRAVorRV

Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

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— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ihravorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
