---
title: "§ 3 IHRAVorRV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ihravorrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ihravorrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 3 IHRAVorRV

(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

---

— Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ihravorrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
