---
title: "§ 4 IHKG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ihkg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 4 IHKG

(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind

1.



die Vollversammlung,

2.



das Präsidium,

3.



der Präsident,

4.



der Hauptgeschäftsführer und

5.



der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1.



die Satzung,

2.



die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung,

3.



die Feststellung des Wirtschaftsplans,

4.



die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge,

5.



die Erteilung der Entlastung,

6.



die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b,

7.



die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,

8.



die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und

9.



Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind.Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.

---

— Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ihkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
