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title: "§ 22 IGV-DG — Strafvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/igv-dg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/igv-dg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 22 IGV-DG — Strafvorschrift

Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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— Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/igv-dg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
