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title: "§ 68 IfSG — Rechtsweg"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifsg/68"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 68 IfSG — Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 und 65 gegen das nach § 66 Absatz 1 zur Zahlung verpflichtete Land ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch gegeben, soweit andere Ansprüche wegen Entschädigung für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1a) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c und f erlassenen Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

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— Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
