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title: "§ 48 IfSG — Rücknahme und Widerruf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifsg/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 48 IfSG — Rücknahme und Widerruf

Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.

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— Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
