---
title: "§ 31 IfSG — Berufliches Tätigkeitsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifsg/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
---

# § 31 IfSG — Berufliches Tätigkeitsverbot

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

---

— Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
