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title: "§ 21 IfSG — Impfstoffe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifsg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 21 IfSG — Impfstoffe

Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Impfung nach § 17a Absatz 2 des Soldatengesetzes dürfen Impfstoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten, welche von den Geimpften ausgeschieden und von anderen Personen aufgenommen werden können. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

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— Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
