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title: "§ 6 IFG — Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 6 IFG — Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

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— Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
