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title: "Art 5 IFCAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifcabkg/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifcabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 5 IFCAbkG

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus; Artikel 3 bleibt unberührt. Der Direktor, sein Stellvertreter und sein Zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

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— Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifcabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
