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title: "Art 3 IFCAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ifcabkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ifcabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 3 IFCAbkG

Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung wird ermächtigt, Änderungen des Abkommens vom 11. April 1955 über die Internationale Finanz-Corporation nach Artikel VII des Abkommens, die sich im Rahmen der Aufgaben nach Artikel I des Abkommens halten und nicht Artikel VI Abschnitt 9 des Abkommens oder Änderungen betreffen, die der Zustimmung des deutschen Gouverneurs nach Artikel VII Absatz b des Abkommens bedürfen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

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— Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ifcabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
