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title: "Art 3 IEntwOrgAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ientworgabkg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ientworgabkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 3 IEntwOrgAbkG

Der Gouverneur für die Bundesrepublik Deutschland in der Internationalen Entwicklungsorganisation sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter üben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit aus. Der Direktor sowie sein Stellvertreter und zeitweiliger Stellvertreter sind an die Weisungen des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit gebunden.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Januar 1960 über die Internationale Entwicklungsorganisation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ientworgabkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
