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title: "Art 1 IAEOBen/IAEOHiLÜbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/iaeoben_iaeohil_bkg/art-1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/iaeoben_iaeohil_bkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# Art 1 IAEOBen/IAEOHiLÜbkG

Den folgenden, in Wien am 26. September 1986 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen, wird zugestimmt:

1.



dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen,

2.



dem Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen. Die Übereinkommen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

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— Gesetz zu den IAEO-Übereinkommen vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/iaeoben_iaeohil_bkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
