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title: "§ 30 HZvG — Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hzvg_2002/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 30 HZvG — Beteiligung des Bundes im Umlageverfahren

(1) Die Mittel für die Ausgaben der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch einen jährlichen Zuschuss des Bundes in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres aufgebracht.

(2) Der Bund stellt hiermit zugleich die dauernde Leistungsfähigkeit der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sicher. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

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— Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
