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title: "§ 13 HZvG — Verfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hzvg_2002/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 13 HZvG — Verfahren

Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

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— Gesetz zur Neuregelung der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hzvg_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
