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title: "§ 3 HypKrlosErklG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hypkrloserklg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 HypKrlosErklG

(1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.

(2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist.

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— Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
