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title: "§ 11 HypKrlosErklG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hypkrloserklg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 11 HypKrlosErklG

(1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirkter Ausschließungsbeschluss steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwirkten Ausschließungsbeschluss gleich.

(2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei.

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— Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hypkrloserklg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
