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title: "§ 7 HypAblV — Hinterlegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hypablv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hypablv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 7 HypAblV — Hinterlegung

Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.

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— Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hypablv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
