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title: "§ 3 HwStatG — Vierteljährliche Erhebung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwstatg_1994/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwstatg_1994/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 3 HwStatG — Vierteljährliche Erhebung

(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden, beginnend mit dem ersten Kalendervierteljahr 2008, Verwaltungsdaten ausgewertet, die den Statistikbehörden des Bundes und der Länder nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden.

(2) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.



Umsatz im abgelaufenen Kalendervierteljahr,

2.



Zahl der tätigen Personen zum Ende des abgelaufenen Kalendervierteljahres,

3.



hauptsächlich ausgeübtes Gewerbe nach der Anlage A oder der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung,

4.



ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeiten und deren Schwerpunkt.

(3) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden vierteljährlich erfaßt, die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 3 und 4 zum Ende jedes dritten Kalendervierteljahres.

(4) (weggefallen)

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— Gesetz über Statistiken im Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwstatg_1994/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
