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title: "§ 1 HwREintrV — Gegenstand"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwreintrv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwreintrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:45+00:00"
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# § 1 HwREintrV — Gegenstand

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

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— Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwreintrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
