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title: "§ 44b HwO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwo/44b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 44b HwO

Der Berufsbildungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, daß ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 43 Abs. 2 bis 6 und § 44a entsprechend.

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— Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
