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title: "§ 19 HwO"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwo/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 19 HwO

Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt II zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe mit diesen Gewerben einzutragen sind. § 6 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
