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title: "§ 5 HwFwBAProKaufmMFV — Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwfwbaprokaufmmfv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HwFwBAProKaufmMFV — Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

1.



Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,

2.



Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,

3.



Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

4.



Personalwesen gestalten und Personal führen und

5.



Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
