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title: "§ 4 HwFwBAProKaufmMFV — Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwfwbaprokaufmmfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HwFwBAProKaufmMFV — Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch

1.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,

2.



eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

3.



eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
