---
title: "§ 3 HwFwBAProKaufmMFV — Teile des Fortbildungsabschlusses"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwfwbaprokaufmmfv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 3 HwFwBAProKaufmMFV — Teile des Fortbildungsabschlusses

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:

1.



der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 4 und

2.



das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.

(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Tag, der auf den letzten Tag der Prüfung für die erste Prüfungsleistung folgt.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
