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title: "§ 14 HwFwBAProKaufmMFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hwfwbaprokaufmmfv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 14 HwFwBAProKaufmMFV — Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Wird die zu prüfende Person nach § 42h Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 15 und 16 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 15 Absatz 3 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hwfwbaprokaufmmfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
