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title: "§ 1 HUrlV — Zusatzurlaub"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hurlv_2002/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hurlv_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HUrlV — Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage.

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— Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hurlv_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
