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title: "§ 3 HufBeschlV — Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HufBeschlV — Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule

Eine Bildungseinrichtung ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde als Hufbeschlagschule anzuerkennen, wenn sie durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

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— Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
